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Müssen die Zulieferer 100% der Inhaltsstoffe eines Gemisches nach Artikel 31 der REACH-Verordnung offenbaren und die entsprechenden Registrierungsnummern angeben?

Helpdesk-Nummer: 0210

Anhang II der REACH-Verordnung legt fest, welche Stoffe in Abschnitt 3.2 eines Gemisch-Sicherheitsdatenblattes zu nennen sind. Dies sind in der Regel die als gefährlich einzustufenden Inhaltstoffe eines Gemisches oberhalb definierter Konzentrationsgrenzen. Für diese Stoffe ist die entsprechende Registrierungsnummer anzugeben. Darüber hinaus müssen auch ggf. nicht eingestufte Stoffe im Sicherheitsdatenblatt genannt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn für einen nicht als gefährlich einzustufenden Stoff ein Grenzwert der Union für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt wurde oder es sich um einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder um einen Stoff mit endokrinschädigenden bzw. endokrinschädlichen Eigenschaften handelt. Auch für diese Stoffe muss dann entsprechend die Registrierungsnummer angegeben werden.
Die Angabe weiterer Stoffe ist freiwillig.