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Welches Datum muss auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben werden, wenn dieses lediglich übersetzt, aber nicht inhaltlich überarbeitet wurde?

Helpdesk-Nummer: 0197

Die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt sind in Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 geregelt. Gemäß Artikel 31 Absatz 9 muss eine neue Fassung des Sicherheitsdatenblattes den Vermerk „Überarbeitet am…“ enthalten. Unserer Auffassung nach bezieht sich dies auf die inhaltliche Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes. Bei einer Übersetzung muss gemäß den Anforderungen eine inhaltliche Überprüfung vorgenommen werden u.a. müssen in der Regeldie länderspezifischen Angaben in den Abschnitten 14 und 15 ergänzt werden. In diesem Fall muss dieses Überarbeitungsdatum angegeben werden.