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Ist es möglich, in den Abschnitten 2 und 3 des Sicherheitsdatenblattes (SDB) die Übersetzungen der Abkürzungen (Kodierungen) gemäß den Anhängen VI und VII der CLP-Verordnung zu verwenden, anstatt die vollständigen Einstufungen?

Helpdesk-Nummer: 0194

Nein. Bezüglich Abschnitt 2 des SDB können entweder der vollständige Wortlaut der Gefahrenklassen oder die Gefahrenklassen - und Kategorie - Kodierung(en) verwendet werden. Wenn der vollständige Wortlaut verwendet wird, muss er in der Sprache des SDB verfasst sein. Wenn die Gefahrenklassen - und Kategorie - Kodierung(en) verwendet werden, ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Abkürzungen, die für jede Gefahrenklasse angegeben wurden um Kodierungen handelt, die nicht übersetzt werden können. Die in den Anhängen VI und VII der CLP-Verordnung genannten Kodierungen dürfen daher nicht verändert werden. Wenn Kodierungen, sonstige Abkürzungen und Akronyme verwendet werden, hat deren Volltext und Erklärung in Abschnitt 16 des SDB in der Sprache des SDB zu erscheinen.

Für Gemische können in Abschnitt 3.2.3 die Kodierungen gemäß der Anhänge VI und VI der CLP-Verordnung verwendet werden. Auch hier gilt: Abschnitt 16 muss den vollständigen Wortlaut enthalten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0140)