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Muss die Registrierungsnummer für zurückgewonnene Stoffe und für Stoffe, die in Anhang IV und V der REACH-Verordnung aufgeführt sind, entlang der Lieferkette kommuniziert werden?

Helpdesk-Nummer: 0188

Die in Anhang IV aufgeführten Stoffe und die unter Anhang V fallenden Stoffe sind von der Registrierungspflicht ausgenommen (Artikel 2 Abs. 7 a) und b) der REACH-Verordnung). Anhang IV führt Stoffe auf, für die ausreichende Informationen vorliegen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie ein minimales Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verursachen. Anhang V führt 13 Kategorien von Stoffen auf, für die eine Registrierung als unzweckmäßig oder unnötig gehalten wird, wenn die dort beschriebenen Bedingungen erfüllt werden. Zurückgewonnene Stoffe, die die Bedingungen von Artikel 2 Abs. 7 d) der REACH-Verordnung erfüllen, sind ebenfalls von der Registrierungspflicht ausgenommen. Ein die Rückgewinnung durchführendes Unternehmen, das die Gleichheit eines Stoffes mit einem bereits registrierten Stoff feststellt und das die nach Artikel 31 oder 32 der REACH-Verordnung erforderlichen Informationen besitzt, ist für diesen Stoff von der Registrierung ausgenommen.

Hersteller oder Importeure, die unter diese Ausnahmen fallen, brauchen kein Registrierungsdossier einzureichen. In solch einer Situation erhält der Hersteller oder der Importeur keine Registrierungsnummer und kann folglich auch keine Registrierungsnummer in der Lieferkette kommunizieren. Zur Vermeidung von Irrtümern kann eine Erklärung im Sicherheitsdatenblatt gegeben werden, warum für besagten Stoff keine Registrierungsnummer angegeben wird. Dies wird im Abschnitt 4.1 der Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern beschrieben.

Unternehmen, die von der Ausnahmeregelung profitieren möchten, müssen beurteilen, ob ihre Stoffe für die Ausnahme infrage kommen. Ebenso müssen sie gegenüber den Behörden (auf Nachfrage) anhand von geeigneten Informationen nachweisen, dass ihre Stoffe die Ausnahmebedingungen erfüllen.

Weitere Informationen finden sich im Merkblatt "Informationspflicht für bestimmte Stoffe, die von der Registrierung gemäß REACH ausgenommen sind". Dieses Merkblatt gibt Auskunft darüber, welche Informationen Abnehmer von solchen Stoffen von ihrem Lieferanten im Allgemeinen erwarten können.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 147)