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Gilt die Pflicht zur Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblattes nach REACH auch für Biozidprodukte?

Helpdesk-Nummer: 0182

Ja, wenn die Bedingungen von Artikel 31 Absatz 1 der REACH-Verordnung erfüllt sind, muss der Lieferant eines Biozidproduktes, bei dem es sich um einen Stoff oder ein Gemisch handelt, dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.

Wenn ein Formulierer ein Biozidprodukt herstellt, sollten die in der Produktzulassung angegebenen einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen (oder Anwendungsbeschränkungen) entlang der Lieferkette weitergegeben werden (wenn erforderlich mittels Sicherheitsdatenblatt).

Ein Wirkstoff, der gemäß der Biozid-Verordnung auf EU-Ebene genehmigt ist oder im Rahmen des entsprechenden Altwirkstoffprogramms bewertet wird, gilt nach REACH ausschließlich für die Verwendung in einem Biozidprodukt als registriert.

Dem Sicherheitsdatenblatt muss kein Expositionsszenario für den in einem Biozidprodukt verwendeten Wirkstoff beigefügt werden. Jedoch können für Beistoffe in dem Biozidprodukt REACH-Expositionsszenarien bereitgestellt werden. Der Formulierer muss die einschlägigen Informationen in diesen Expositionsszenarien gegebenenfalls im Sicherheitsdatenblatt berücksichtigen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 945)