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Darf ein vorregistrierter Stoff, der vor der relevanten Registrierungsfrist hergestellt oder importiert wurde, danach ohne Registrierung vermarktet werden?

Helpdesk-Nummer: 0454

Nach der REACH-Verordnung haben nur Hersteller oder Importeure (und in bestimmten Fällen Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen) Registrierungspflichten. Die Registrierungspflicht gilt nicht für nachgeschaltete Anwender oder Händler. Daher haben Sie keine Registrierungspflichten, wenn Sie

  • den vorregistrierten Stoff vor der Registrierungsfrist hergestellt oder importiert haben, und
  • diese Aktivitäten vollständig eingestellt haben und den Stoff nach der Frist ausschließlich verwenden und/oder abgeben.

Zum Beispiel darf ein Importeur, der die letzte Menge des Stoffes spätestens am 31. Mai 2018 importiert hat, den Stoff nach der Frist weiterhin ohne Registrierung und ohne zeitliche Begrenzung verwenden und/oder abgeben. Da der Stoff nicht registriert wurde, gibt es keine Verpflichtung die ECHA über die Einstellung der Herstellung/des Imports zu informieren. Artikel 50 Absätze 2 und 3 der REACH-Verordnung finden keine Anwendung in dieser Sachlage.

Wenn Sie Ihre Aktivitäten vor der Registrierungsfrist nicht eingestellt haben, müssen Sie den Stoff gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung registrieren.

Wenn Sie nachgeschalteter Anwender (oder ein anderer nachgeschalteter Akteur der Lieferkette) sind, der keine Registrierungspflichten hat, können Sie die Menge des Stoffes, die vor der Registrierungsfrist hergestellt oder importiert wurde, weiterhin ohne zeitliche Begrenzung verwenden und / oder abgeben.

Bezüglich der Verpflichtungen eines nachgeschalteten Anwenders oder Händlers den Registrierungsstatus eines Stoffes als solcher oder in einem Gemisch zu überprüfen, finden Sie Informationen unter Helpdesk FAQ Nr. 0124.

Im Folgenden werden 2 Szenarien beispielhaft vom Helpdesk beschrieben:

2013: hergestellt 8 t
2014: hergestellt 9 t
2015: hergestellt 11 t
2016: hergestellt 9 t, durchschnittliche Menge: 9,3 t/a (Jahre 2013 - 2015)
2017: hergestellt 8 t, durchschnittliche Menge: 9,6 t/a (Jahre 2014 - 2016)

Szenario 1 (Menge = 0)

  • 1.1. - 31.5.2018, hergestellt 8 t
  • Ab 1.6. 2018, keine Herstellung/kein Import

Damit hat der vormalige Hersteller/Importeur ab dem 1.6.2018 nicht mehr die Pflichten eines Herstellers/Importeurs. Daher muss er den Stoff nicht registrieren, obwohl die für 2018 zu berechnende Durchschnittsmenge in dem Beispiel in den Jahren 2015 bis 2017 mit 9,3 t/a über 1 t/a liegt.

 Szenario 2 (Menge >0)

  • 1.1. - 31.5.2018, hergestellt 8 t
  • Ab 1.6. 2018, Herstellung/Import unter 1 t

Das bedeutet, dass der Stoff registriert werden muss (auch wenn die Menge ab dem 1.6.2018 unter einer Tonne liegt). Das liegt darin begründet, dass die Übergangsphase am 31.5.2018 endet. Da der Stoff nach dem 31.5.2018 weiterhin hergestellt oder importiert wird, ergibt sich eine durchschnittliche Jahrestonnage für 2018 auf Grundlage der Jahre 2015 bis 2017 zu 9,3 t/a.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 40)