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Eine Hydrolysestudie in Abhängigkeit vom pH-Wert (Anhang VIII, Ziffer 9.2.2.1) ist nicht erforderlich, wenn der betreffende Stoff leicht abbaubar oder „sehr schwer wasserlöslich“ ist. Wie sind Kriterien „sehr schwer wasserlöslich“ bzw. „schwer wasserlöslich“ zu definieren?

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In der REACH-Verordnung wurde ganz bewusst auf die Festsetzung starrer Grenzwerte verzichtet, da REACH im Sinne eines verantwortlichen Umgangs mit chemischen Stoffen kein schematisches Vorgehen, sondern sorgfältig erwogene Entscheidungen des Registrierungspflichtigen fordert.

Die Aufführung der Eigenschaft Wasserlöslichkeit in der Tabelle zur Standarddatenanforderung für die ökotoxikologischen Prüfungen ist nicht mit einem generellen cut off für den Verzicht auf Durchführung der Prüfung gleichzusetzen, sondern zunächst testspezifisch differenziert zu betrachten. Das kann die Wahl eines längerfristigen statt eines akuten Tests bedeuten oder z. B. Erkenntnisse dazu einschließen, dass die Löslichkeit im Testmedium erheblich von der Löslichkeit in reinem Wasser abweichen kann oder dass ein sehr schwer wasserlöslicher Stoff bei Hinweisen auf sehr spezifische Wirkmechanismen, etwa aus QSAR, auch sehr toxisch sein kann. Möglicherweise ist in so einem Fall zumindest ein Limittest mit der maximal im Wasser löslichen Menge geboten, auch wenn diese unter 1 mg/l oder gar unter 1 µg/l ist. Unter Umständen empfiehlt sich die Direkteinwaage des Stoffes. Außerdem würde das Umweltbundesamt (UBA) dann sehr früh Betrachtungen darüber erwarten, in welchem Kompartiment dieser Stoff voraussichtlich landet (Sediment, Boden) und ggf. sogar eher dort ein Test empfehlen. 

Im Falle des Hydrolysetests folgt das UBA im Rahmen des Neustoffvollzuges in der Regel der Begründung auf Verzicht der Testdurchführung bei einer Löslichkeit von < 1mg/l.