Navigation und Service

Wenn ein nachgeschalteter Anwender einen Stoff, der unter die Ausnahmen von REACH fällt (z. B. Verwendung in Humanarzneimitteln), anders verwendet, als es die Ausnahme zulässt: Wer muss dann den Stoff registrieren?

Helpdesk-Nummer: 0133

Sofern ein Stoff unter eine der Ausnahmen nach Artikel 2 der REACH-Verordnung fällt, bedarf er keiner Registrierung. Beabsichtigt ein späterer Akteur in der Lieferkette den Stoff anderweitig zu verwenden, so ist dies unzulässig. Das Inverkehrbringen für einen Verwendungszweck, der unter die REACH-Verordnung fällt, ist dann gemäß Artikel 5 unzulässig und wird durch das Chemikaliengesetz § 27b geahndet.

Wird daher eine unter REACH fallende Verwendung beabsichtigt, muss der Stoff registriert werden. Registrierungspflichtig ist dabei der Hersteller – im Falle einer Einfuhr der Importeur. Selbstverständlich resultiert aus einer anderweitigen Verwendung des Stoffes keine Pflicht zur Registrierung seitens des Herstellers oder Einführers. Solange aber dieser nicht registriert, ist die entsprechende Verwendung nicht zulässig.

Eine spätere Registrierung durch denjenigen, der die abweichende Verwendung plant, ist in der Verordnung nicht vorgesehen.