Navigation und Service

Müssen nachgeschaltete Anwender oder Händler den Registrierungsstatus der Stoffe als solche oder in Gemischen prüfen, die sie gemäß der REACH-Verordnung in Verkehr bringen?

Helpdesk-Nummer: 0124

Nachgeschaltete Anwender oder Händler müssen den Registrierungsstatus der Stoffe, die sie als solche oder in einem Gemisch in Verkehr bringen prüfen, um die Verpflichtung nach Artikel 5 der REACH-Verordnung, nur Stoffe in Verkehr zu bringen, die den Registrierungspflichten nach REACH entsprechen, zu erfüllen.

Herstellern und Importeure eines Stoffes als solchen oder in einem Gemisch wird empfohlen, nachgeschaltete Anwender oder Händler darüber zu informieren, ob und wann sie einen Stoff registrieren wollen. Damit geben sie den nachgeschalteten Anwender bzw. Händlern ggf. die Möglichkeit, nach alternativen Lieferquellen zu suchen. Wenn der Stoff registriert ist, ist der Händler verpflichtet, die Registrierungsnummer entlang der Lieferkette mitzuteilen, entweder im Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 oder, falls zutreffend, nach Artikel 32 der REACH-Verordnung.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 155)