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Wenn ich die Opt-out-Möglichkeit für alle Informationen nutze, die vom federführenden Registranten im Namen der Mitregistranten eingereicht werden, heißt das, dass ich immer noch mein Dossier als Teil der gemeinsamen Einreichung vorlegen muss?

Helpdesk-Nummer: 0105

Die REACH-Verordnung, und insbesondere Artikel 11, basiert auf dem Grundsatz „ein Stoff, eine Registrierung“. In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz legt Artikel 11(3) fest, dass bestimmte Informationen, aber nicht das gesamte Dossier, unter bestimmten Bedingungen separat eingereicht werden können. Daraus folgt, dass Registranten, die die Opt-out-Möglichkeit nutzen, ihr Registrierungsdossier als Teil der gemeinsamen Einreichung vorlegen müssen, selbst wenn sie die Opt-out-Möglichkeit für alle Informationen nutzen, die in Artikel 10 (a)(iv), (vi), (vii) und (ix) angegeben sind.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 110)