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Welche Informationen können von Mitregistranten gesondert eingereicht werden?

Helpdesk-Nummer: 0104

Mitregistranten können die folgenden Informationen, wie in Artikel 10 Buchstabe a Ziffer iv, vi, vii oder ix der REACH-Verordnung genannt, gesondert einreichen:

• Einstufung und Kennzeichnung;
• Studienzusammenfassungen der aus der Anwendung von Anhang VII bis XI gewonnenen Informationen;
• qualifizierte Studienzusammenfassungen der aus der Anwendung von Anhang VII bis XI gewonnenen Informationen, falls nach Anhang I erforderlich; und
• Versuchsvorschläge, falls in Anhang IX und X aufgeführt.

Artikel 11 Absatz 3 der REACH-Verordnung gestattet erlaubt unter bestimmten Bedingungen einen „opt out“. Antrag. Ein solcSolcher ein „opt out“ kann sich auf nur einige einen Teil oder alle Endpunkte umfassen, die der durch den federführenden Registranten im Namen aller Mitregistranten eingereichten Endpunkte beziehen. Allerdings bleiben die Mitregistranten Teil der gemeinsamen Einreichung, unabhängig davon, ob Informationen gemeinsam genutzt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 109)