Navigation und Service

Ist es notwendig, dass der in Artikel 33 Absatz 2 genannte Verbraucher das Erzeugnis besitzt, um diesen Artikel in Anspruch nehmen zu können?

Helpdesk-Nummer: 0088

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) hat ein Verbraucher das Recht vom Lieferanten Informationen über sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen zu erhalten. Der Begriff des Verbrauchers ist in der Verordnung nicht definiert. Das Recht des Verbraucherschutzes ist keine einheitliche Rechtsmaterie, es wird sowohl durch europäisches wie auch nationales Zivil- und öffentliches Recht geregelt. Sinn und Zweck des Verbraucherschutzes ist es, die Verbraucherinteressen rechtzeitig zu schützen und vorzubeugen. Dazu gehört auch die Pflicht, dem Verbraucher die Möglichkeit der Information vor dem Erwerb zu geben. Dieser muss daher nicht im Besitz des Erzeugnisses sein. In diesem Sinn ist die Vorschrift des Artikels 33 Absatz 2 zu verstehen.