Navigation und Service

Ich habe die Herstellung/Einfuhr eines Erzeugnisses beendet, das einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) enthält. Muss ich eine Meldung durchführen?

Helpdesk-Nummer: 0074

Wenn vor Aufnahme des SVHC-Stoffes in die Kandidatenliste die Herstellung/Einfuhr beendet wurde oder bevor die Meldepflicht in Kraft tritt (d. h. 1. Juni 2011 für Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2010 auf die Kandidatenliste gesetzt wurden, oder 6 Monate, nachdem ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wurde), dann müssen Sie nicht melden. Sie können aber nach Artikel 33 der REACH-Verordnung noch weiterhin dazu verpflichtet sein, den Abnehmer des Erzeugnisses oder auf Anfrage den Verbraucher zu informieren. Dann sind Sie verpflichtet, ausreichende Informationen für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses, mindestens aber den Namen des Stoffes, zur Verfügung zu stellen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 80)