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Welcher Teil von kunststoffbeschichteten Kupferperlen für die Schmuckherstellung fällt unter die Cadmium-Beschränkung aus Eintrag 23?

Helpdesk-Nummer: 0466

Eintrag 23 Absatz 10 (i) aus Anhang XVII der REACH-Verordnung besagt, dass Cadmium und Cadmiumverbindungen nicht in Konzentrationen von 0,01 Gew.-% des Metalls oder mehr in Metallperlen und anderen metallischen Teilen für die Herstellung von Schmuckstücken verwendet oder in Verkehr gebracht werden dürfen (siehe Helpdesk FAQ Nr. 0060). Außerdem gilt, dass die aus Kunststoff hergestellten Erzeugnisse, die in Absatz 1 des Eintrags aufgeführt sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr Cadmiumgehalt 0,01 Gew.-% des Kunststoffs oder mehr beträgt.

Somit müssen im Fall von kunststoffbeschichteten Metallperlen (CCB beads) sowohl der Kunststoff als auch der metallische Teil der Perle die Anforderungen aus Eintrag 23 (Cadmium-Beschränkung) erfüllen.

Zu beachten ist außerdem, dass bei gestrichenen/lackierten Erzeugnissen auch Absatz 2 Anwendung findet.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1180)