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Was sind Farben im Sinne der Einträge 16 und 17 von Anhang XVII? Fallen Farbkästen für Kinder sowie andere Schreibwaren-Farben wie Künstlerfarben und Dekorationen zum Selbstgestalten von T-Shirts auch darunter?

Helpdesk-Nummer: 0464

Die REACH-Verordnung enthält keine besondere Definition für Farben.
Im Allgemeinen versteht man unter einer Farbe die Mischung aus einer Flüssigkeit und einem festen Pigment. Weiterhin liefert die Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke folgende Definition: "Farbe" ist ein pigmenthaltiger Beschichtungsstoff in flüssiger, Pasten oder Pulver Form. Der Beschichtungsstoff bildet beim Aufbringen auf einen Untergrund einen deckenden Film mit schützender / dekorativer Wirkung oder bestimmter funktioneller Eigenschaften.
Oben genannte Definition liefert einen Anhaltspunkt dazu, was im Allgemeinen in den Einträgen 16 und 17 von Anhang XVII (der REACH-Verordnung) unter Farbe zu verstehen sein dürfte.

Es sei angemerkt, dass die Mitgliedstaaten gemäß den Beschränkungen der Einträge 16 und 17 von Anhang XVII die Verwendung von Farben mit unter die Beschränkung fallenden Stoffen lediglich für die Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen genehmigen dürfen. Folglich dürfen Farbkästen für Kinder und andere Schreibwaren-Farben wie Künstlerfarben und Textilfarben zum Selbstgestalten von T-Shirts keine der unter die Beschränkung fallenden Stoffe enthalten.

Farbkästen für Kinder dürften im Übrigen auch von der Spielzeugrichtlinie (Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug) abgedeckt sein, welche Grenzwerte für den Bleigehalt von Spielzeugen festlegt.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1178)