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Können Schmuckstücke, die mehr als 0,01 % Cadmium enthalten und vor dem 10. Dezember 2011 hergestellt und schon in Verkehr gebracht wurden, weiterhin verkauft und weiterhin nach dem Inkrafttreten der neuen Beschränkung in Verkehr gebracht werden?

Helpdesk-Nummer: 0065

Das Verbot für das Inverkehrbringen von Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnissen, die Cadmium enthalten, umfasst den Verkauf durch Hersteller an Händler und von Händlern an Einzelhändler, genauso wie Importe.

Allerdings enthält die Verordnung (EU) Nr. 494/2011 eine Ausnahme für Erzeugnisse, die vor dem 10. Dezember 2011 in Verkehr gebracht wurden (bezüglich des Datums siehe die Berichtigung, veröffentlicht im Amtsblatt L 136/105). Das bedeutet, dass Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse, die erstmalig vor dem 10. Dezember 2011 in Verkehr gebracht wurden, nicht von dem Verbot betroffen sind. Sie können deshalb nach dem Inkrafttreten der neuen Beschränkung zum Beispiel an einen Einzelhändler oder im Gebrauchthandel verkauft werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0662)