Navigation und Service

Werden Stoffe, die als CMR (kanzerogene, mutagene oder reprotoxische Stoffe) eingestuft und im Anhang VI der CLP-Verordnung enthalten sind, aber noch nicht in den Anlagen 1-6 des Anhangs XVII (REACH) enthalten sind, unter den Beschränkungen in den Einträgen 28-30 des Anhangs XVII (REACH) erfasst?

Helpdesk-Nummer: 0061

Nein, nur Stoffe, die in den relevanten Anlagen (1 - 6) des Anhangs XVII aufgeführt sind, werden von den Beschränkungen in den Einträgen 28 – 30 erfasst.

Wenn Stoffe erstmalig als CMR eingestuft werden und in eine ATP der CLP-Verordnung aufgenommen werden, erstellt die Europäische Kommission einen Änderungsentwurf, um diese Stoffe in die Anlagen des Anhangs XVII (REACH) aufzunehmen. Die Änderung muss dann entsprechend Artikel 68 Absatz 2 der REACH-Verordnung angenommen werden, bevor die neuen Stoffe durch Einträge 28-30 erfasst werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 156)