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Erfasst die Ausnahmeregelung zum Verbot in Absatz 2a des Eintrags 58 im Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich der Lieferung von Gemischen, die mehr als 16 % Ammoniumnitrat enthalten nur nachgeschaltete Anwender und Händler, die nach der Richtlinie 93/15/EWG über Sprengstoffe für zivile Zwecke eine Erlaubnis haben, oder alle nachgeschalteten Anwender und Händler?

Helpdesk-Nummer: 0049

Gemische, die mehr als 16 % Stickstoff bezogen auf das Ammoniumnitrat enthalten, können nach dem 27. Juni 2010 für die Lieferung an nachgeschaltete Anwender und Händler wie im Artikel 3 Nummer 13 und 14 der REACH-Verordnung definiert in Verkehr gebracht werden.

In Eintrag 58 sollte die Passage „einschließlich natürlicher oder juristischer Personen, die eine Erlaubnis oder Genehmigung gemäß Ratsrichtlinie 93/15/EWG haben“ als Beispiel für Unternehmen verstanden werden, die von der Ausnahme profitieren. Daher erfasst die Ausnahmeregelung in Absatz 2(a) alle nachgeschalteten Anwender und Händler, wie im Artikel 3 Nummer 13 und 14 der REACH-Verordnung definiert. Folglich können Gemische, die mehr als 16 % Stickstoff bezogen auf das Ammoniumnitrat enthalten, nach dem 27. Juni 2010 für die Lieferung an nachgeschaltete Anwender und Händler in Verkehr gebracht werden.

Da Verbraucher weder nachgeschaltete Anwender noch Händler sind, dürfen Gemische, die mehr als 16 % Stickstoff bezogen auf das Ammoniumnitrat enthalten, für die Lieferung an Verbraucher nicht in Verkehr gebracht werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0678)