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Ein registrierter Stoff wird als Teil einer Formulierung reimportiert. Wie kann der Importeur die Registrierung nachweisen?

Helpdesk-Nummer: 0035

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der REACH-Verordnung sind Stoffe von der Registrierung ausgenommen, wenn sie innerhalb einer Lieferkette aus der EU ausgeführt und nachfolgend wieder eingeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der importierte Stoff derselbe Stoff ist, wie der, der exportiert worden ist und die Informationen gemäß Artikel 31 (Sicherheitsdatenblatt) oder Artikel 32 vorliegen.

Es muss sich bei dem eingeführten Stoff um denselben Stoff handeln, der ausgeführt wurde. Die Registrierung muss in „derselben Lieferkette“ erfolgt sein. Möglich ist ein Nachweis über die Registrierungsnummer des Stoffes innerhalb der Lieferkette.

Ein Reimporteur gilt gemäß Artikel 3 Nr. 13 der REACH-Verordnung als nachgeschalteter Anwender.