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Ein Betreiber eines Erdgasnetzes bezieht Erdgas von einem Vorlieferanten und vertreibt dieses an private und gewerbliche Endkunden. Welche Verpflichtungen ergeben sich hieraus unter REACH?

Helpdesk-Nummer: 0034

Erdgas ist im Sinne von REACH ein Stoff. Erdgas ist gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) in Verbindung mit Anhang V Abschnitt 7 der REACH-Verordnung von den Titeln II (Registrierung), V (Nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung) ausgenommen. Eine Registrierungspflicht besteht daher nicht.

Die weiteren Titel der Verordnung sind jedoch gültig. Zu den Pflichten gehört daher im Wesentlichen die Weitergabe von Informationen innerhalb der Lieferkette, z. B. im Rahmen des Sicherheitsdatenblattes gemäß Artikel 31.