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Ist ein Metallhydroxid, das aus einem Metalloxid hergestellt wurde, nach Anhang V, Abschnitt 6 der REACH-Verordnung von der Registrierung ausgenommen?

Helpdesk-Nummer: 0030

Gemäß Anhang V, Abschnitt 6 der REACH-Verordnung sind hydratisierte Stoffe oder Ionen, die durch den Kontakt mit Wasser entstanden sind, von der Registrierung ausgenommen, sofern dieser Stoff (d. h. die wasserfreie Form) von dessen Hersteller oder Importeur registriert wurde.

Hydratisierte Stoffe zeichnen sich dadurch aus, dass sich Wassermoleküle durch molekulare Wechselwirkungen, insbesondere durch Wasserstoffbrückenbindungen, mit anderen Molekülen oder Ionen des Stoffes verbinden. Für die Ausnahme gemäß Anhang V gelten Hydrate und wasserfreie Formen von Verbindungen als derselbe Stoff (z. B. CuSO4*5H2O und CuSO4).

Dagegen können ein Metallhydroxid (z. B. Ca(OH)2) und ein Metalloxid (z. B. CaO) nicht als derselbe Stoff angesehen werden, da beide Stoffe, unabhängig vom Herstellungsverfahren, verschiedene Strukturen haben. Die Bildung des Hydroxids bringt die Bildung von neuen kovalenten Bindungen mit sich, was einen Unterschied zur Bildung eines Hydrats darstellt, das nur schwache intermolekulare Bindungen besitzt. Daher ist ein Metallhydroxid, das aus einem Metalloxid hergestellt wurde, nicht nach Anhang V, Abschnitt 6 von der Registrierung ausgenommen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU--Europäische Union-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 41)