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Wer kann zum Alleinvertreter bestellt werden?

Helpdesk-Nummer: 0021

Ein Nicht-EWR-Unternehmen (das einen Alleinvertreter bestellen kann, siehe Frage HD Nr. 022) kann in gegenseitigem Einverständnis eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, die als ihr alleiniger Vertreter tätig ist. Nach Artikel 8 Absatz 2 der REACH-Verordnung hat dieser Vertreter alle Verpflichtungen für Importeure im Rahmen der REACH-Verordnung zu erfüllen. Deshalb muss der Alleinvertreter über ausreichende Erfahrung im praktischen Umgang mit Stoffen und über Informationen über diese verfügen.

Weitere Informationen zu Alleinvertretern finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 2.1.2.5 Only representative of a non-EU-manufacturer).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 16)

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