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Bei der Trinkwasseraufbereitung wird Calciumcarbonat-Schlamm ausgefällt, der in der Landwirtschaft als Düngemittel verwendet wird. Muss das Calciumcarbonat registriert werden?

Helpdesk-Nummer: 0008

Gemäß eines Urteils der Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2006 (Az. 7C 4.06) endet der Abfallstatus von Klärschlammkompost erst mit der Aufbringung auf einem geeigneten Boden. Die Herstellung des Klärschlammkomposts wird als Teilschritt der Verwertung beschrieben. Damit unterliegt der Klärschlamm durchgängig dem Abfallregime und ist somit nach Artikel 2 Absatz 2 der REACH-Verordnung von den Verpflichtungen nach der Verordnung ausgenommen.