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Müssen Kraftwerksnebenprodukte wie z. B. Schlacke registriert werden? Wer ist Hersteller im Sinne der REACH-Verordnung?

Helpdesk-Nummer: 0007

Bei der Verbrennung von Brennstoffen in Kraftwerken entstehen unter anderem Schlacken. Wenn diese Schlacken als Abfall entsorgt werden sollen, müssen die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) beachtet werden.
Wenn Schlacke als Stoff im Sinne der Stoffdefinition gemäß Artikel 3 Nr. 1 REACH angesehen wird, muss er, wenn er die Menge von 1 t/a erreicht gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung vom Hersteller oder Importeur registriert werden.
Falls Schlacke als Nebenprodukt im Sinne von Artikel 5 der AbfRRL betrachtet wird, ist sie als Stoff im Sinne der Stoffdefinition gemäß Artikel 3 Nr. 1 REACH anzusehen und muss, wenn die Menge von 1 t/a erreicht wird, gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung vom Hersteller oder Importeur registriert werden. Die Schlacke ist allerdings dann von einer Registrierung ausgenommen, wenn sie gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) in Verbindung mit Eintrag 5 Anhang V REACH nicht selbst eingeführt oder in Verkehr gebracht wird. Ob es sich um ein Nebenprodukt handelt wird von den zuständigen Abfallbehörden in den Bundesländern entschieden.
Wenn Schlacke vom Kraftwerksbetreiber als Abfall behandelt wird, der z.B. an ein Recycling-Unternehmen abgegeben wird, und findet beim Abnehmer ein Verwertungsprozess statt, z.B. Trocknung, Vermahlen usw., darf das Material den Abfallbereich verlassen, wenn das von der zuständigen Abfallbehörde genehmigt wird. Im Sinne von REACH wird dies als Rückgewinnung betrachtet und die Ausnahme von der Registrierung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) kann in Anspruch genommen werden, wenn die hier genannten Bedingungen erfüllt sind.