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Müssen Stoffe, die von der Registrierung durch Anhang V zu REACH ausgenommen sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0395

Ja, wenn sie in Verkehr gebracht werden und die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich erfüllen. Anhang V zu REACH führt Stoffkategorien und einzelne Stoffe auf, die von der Registrierung unter REACH ausgenommen sind, da eine Registrierung als unangemessen oder unnötig erachtet wird. Hierzu gehören z. B. bestimmte natürlich vorkommende Stoffe, Fettsäuren und Glas. Das Fehlen einer Einstufung ist eine Voraussetzung, dass bestimmte Kategorien von der Registrierung ausgenommen sind. Andere in Anhang V genannte Stoffe können gefährliche Eigenschaften aufweisen und sind daher gemäß CLP meldepflichtig, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Solange jedoch ein Hersteller oder Importeur zu dem Ergebnis gelangt, dass es unangemessen ist, einen bestimmten unter Anhang V erfassten Stoff einzustufen, muss er keine Informationen über diesen Stoff für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.