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Müssen Stoffe, die von der Registrierung durch Anhang IV zu REACH ausgenommen sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0394

Prinzipiell ja, wenn sie in Verkehr gebracht werden und die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich erfüllen. Andererseits erfasst Anhang IV nur solche Stoffe, die entsprechend allgemein verfügbarer Informationen nur marginal gefährliche Eigenschaften aufweisen. Solange ein Hersteller oder Importeur zu dem Ergebnis gelangt, dass es unangemessen ist, einen speziellen in Anhang IV aufgeführten Stoff als gefährlich einzustufen, muss er diesen nicht für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.