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Muss jedes Mal die Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aktualisiert werden, wenn neue Informationen verfügbar werden, die für die Einstufung relevant sind? Oder können die Unternehmen damit solange warten, bis sie den Stoff registrieren?

Helpdesk-Nummer: 0389

Wird die REACH-Registrierung für Stoffe vorbereitet, die zuvor nur für F&E-Zwecke in Mengen von weniger als 1 Tonne pro Jahr unter streng kontrollierten Bedingungen verwendet wurden, müssen potenzielle Registranten verfügbare Daten erfassen. Die Registranten müssen bestimmen, ob die vorliegenden Informationen Anhang XI der REACH-Verordnung entsprechen und ein Prüfprogramm entwickeln. Während dieses Zeitraums ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Einstufung des Stoffes ändern wird.

Nach Artikel 15(1) der CLP-Verordnung sind Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender verpflichtet, neue Informationen „unverzüglich“ zu beurteilen. Weiterhin verlangt Artikel 40(2) der CLP-Verordnung, dass Anmelder ihre Einstufungs- und Kennzeichnungsmeldung aktualisieren, „…wenn…, entschieden wurde, die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes zu ändern“.

Die ECHA empfiehlt, dass der potenzielle Registrant im Einzelfall sorgfältig prüft, wann die Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu aktualisieren ist. Die dabei zu berücksichtigenden Faktoren könnten zum Beispiel sein:

  • zusätzlich benötigte Zeit, bis das Registrierungsdossier eingereicht wird,
  • mögliche Auswirkungen auf die sicheren Verwendungen des Stoffes und
  • praktische Konsequenzen für die Überarbeitung von Sicherheitsdatenblättern und Etiketten.

Zudem sollten die Unternehmen die gesamten Unterlagen bereithalten und die relevanten Behörden ihres Mitgliedstaates konsultieren.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 224)