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Muss ein Hersteller oder Importeur Stoffe melden, die in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt sind?

Helpdesk-Nummer: 0383

Ja. Stoffe, die unter Anhang VI aufgeführt sind, müssen entsprechend Artikel 40 der CLP-Verordnung gemeldet werden, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht werden. Wenn eine bestimmte Gefahrenklasse oder Differenzierung durch Anhang VI harmonisiert ist, muss diese Einstufung bei der Meldung des Stoffes verwendet werden. Wenn es sich um Stoffe mit einer Mindesteinstufung in Anhang VI handelt, muss der Anmelder eine Einstufung in eine mehr schwerwiegende Gefahrenkategorie vornehmen in Fällen, in denen er über weitere Informationen verfügt, die zeigen, dass diese angemessener ist (siehe auch FAQ Nummer 361).

Im Hinblick auf nicht harmonisierte Gefahrenklassen oder Differenzierungen von Stoffen, die in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt sind, sollte der Hersteller oder Importeur eine Selbsteinstufung des Stoffes vornehmen und die daraus resultierende Einstufung und Kennzeichnung in seine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 4(3) der CLP-Verordnung aufnehmen. Falls er zu dem Schluss kommt, dass der Stoff nicht nach diesen Gefahrenklassen oder Differenzierungen eingestuft werden sollte, sollte er gemäß Artikel 40 (1) (d) der CLP-Verordnung eine Begründung nennen.

Wenn ein Anmelder vorschlägt, eine andere nicht harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für einen Stoff anzuwenden als diejenige, die bereits von einem anderen Akteur für das Verzeichnis eingereicht wurde, hat der Anmelder eine Begründung für seine Einstufung als Teil seiner Meldung für das Verzeichnis anzugeben.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 216)