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Wann muss ich nach den neuen Regeln Informationen einreichen?

Helpdesk-Nummer: 675

In Anhang VIII wurden je nach Endverwendung des Gemisches spezifische Einhaltungsfristen festgelegt. Unabhängig davon, ob es sich um eine neue Anmeldung oder um die Aktualisierung einer bestehenden Anmeldung handelt, müssen Sie eine Meldung gemäß Anhang VIII vornehmen, bevor Sie das Gemisch nach dem 1. Januar 2021 (Verwendung durch Verbraucher und gewerbliche Verwendung) oder nach dem 1. Januar 2024 (nur industrielle Verwendung) in Verkehr bringen. Eine Mitteilung muss in jedem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem Sie das Gemisch in Verkehr bringen wollen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) auf ihrer Website der Giftnotrufzentralen veröffentlicht wurde.