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Wie müssen Einwegkartuschen mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten für den Gebrauch in E-Zigaretten gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 638

Im Markt befinden sich Einwegkartuschen zum Gebrauch mit einer E-Zigarette (so genannte Pods), die gemäß den Vorgaben des § 14 (1) Nr. 2 TabakerzG ein maximales Füllvolumen von 2 ml und eine maximale Nikotinkonzentration von 20 mg/ml aufweisen dürfen. Die Kartuschen sind üblicherweise einzeln in einem Blister verschweißt und dann in einem Umkarton verpackt.

Die Kartuschen/Pods sind als innere Verpackung im Sinne der CLP-Verordnung anzusehen. Grundsätzlich müssen sie daher vollständig gekennzeichnet werden, wenn der Inhalt (der Stoff oder das Gemisch) als gefährlich einzustufen ist. Hiervon kann gegebenenfalls gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 29 Absatz 2 der CLP-Verordnung abgewichen werden.

Blister sind als Zwischenverpackung aufzufassen. Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der CLP-Verordnung sind diese vollständig zu kennzeichnen, es sei denn sie sind so beschaffen, dass die Kennzeichnung der inneren Verpackung durch sie hindurch deutlich erkennbar ist.
Nikotinhaltige Flüssigkeiten mit 20 mg/ml Nikotin sind gemäß der harmonisierten Einstufung von Nikotin (Indexnummer 614-001-00-4 in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der CLP-Verordnung) mindestens als Acute Tox. 3, H301 einzustufen. Abhängig von den verwendeten Aromen könnte gegebenenfalls noch eine Einstufung als Skin Sens. 1/1A, H317 oder Resp. Sens. 1/1A, H334 denkbar sein.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Pods ein gefährliches Gemisch enthalten und entsprechend der Vorgaben der CLP-Verordnung zu kennzeichnen sind.

Das geringe Volumen der Pods könnte die Anwendung der Kennzeichnungsausnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der CLP-Verordnung begründen, wenn der Pod so klein oder unförmig ist, dass die vollständige Kennzeichnung darauf keinen Platz findet. Dann muss zumindest die nach Artikel 29 Absatz 1 iVm, Anhang I Abschnitt 1.5.1.2. vorgeschriebene Mindestkennzeichnung auf dem Pod angebracht werden. Die vollständige Kennzeichnung muss dann mit Hilfe des Umkartons (oder einem Anhänge- oder Faltetikett) angebracht werden. Abhängig davon, ob der Blister durchsichtig ist oder nicht, ist dieser ebenfalls zu kennzeichnen.

Ansonsten ist der Pod vollständig zu kennzeichnen, da aufgrund der Einstufung des nikotinhaltigen Gemischs vermutlich keine Reduzierung der Kennzeichnung nach Artikel 29 Absatz 2 iVm Anhang I Abschnitt 1.5.2 möglich ist. Abhängig davon, ob der Blister durchsichtig ist oder nicht, ist dieser ebenfalls vollständig zu kennzeichnen.