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Dürfen Gemische, für die gemäß Anhang II Abschnitt 2.10 der CLP-Verordnung die Kennzeichnung mit dem ergänzenden Gefahrenmerkmal EUH210 vorgesehen ist, auch mit dieser Kennzeichnung an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden?

Helpdesk-Nummer: 0557

Ja, Gemische, die mit dem ergänzenden Gefahrenhinweis EUH210 „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich“ gekennzeichnet sind, dürfen auch an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

Der Ergänzende Gefahrenhinweis EUH210 wird für Gemische vergeben, die nicht als gefährlich eingestuft werden, aber bestimmte gefährliche Inhaltsstoffe enthalten und für die deshalb nach Artikel 31 Absatz 3 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erstellt werden muss.

Die Vergabe dieses EUH-Satzes ist in Anhang II Teil 2 Nr. 2.10 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geregelt. Die Überschrift dieses Abschnitts „Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische“ ist irreführend. Der Artikel 31 Absatz 4 räumt zwar eine weitreichende Ausnahme für das zur Verfügung stellen von Sicherheitsdatenblättern bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit ein, wenn die für die sichere Handhabung relevanten Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett mitgeteilt werden. Es spricht aber grundsätzlich nichts dagegen, dass auch die breite Öffentlichkeit über die Pflicht des Lieferanten Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage bereitstellen zu müssen, informiert wird.

Wenn ein auf diese Art und Weise gekennzeichnetes Gemisch nicht an die breite Öffentlichkeit abgeben werden dürfte, würde es sich dabei de facto um eine Beschränkung handeln. Solch ein weitreichender Eingriff wäre durch Sinn und Zweck der CLP-Verordnung nicht gedeckt.