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Müssen unter REACH registrierungspflichtige Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, auch wenn sie nicht als gefährlich eingestuft sind?

Helpdesk-Nummer: 0365

In das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis müssen Stoffe gemeldet werden, die in Verkehr gebracht werden und die mindestens eine der Bedingungen des Artikels 39 der CLP-Verordnung erfüllen.

Das heißt, dass registrierungspflichtige Stoffe (die Bedingung in Artikel 39 (a) ist erfüllt), die in Verkehr gebracht werden auch dann nach Artikel 40 vom Hersteller oder Importeur gemeldet werden müssen, wenn diese die Bedingungen in Artikel 39 (b) (u.a. die Einstufung als gefährlich) nicht erfüllen.