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Wenn ein Stoff der harmonisierten Einstufung unterliegt, muss ich diesen zusätzlich nach den Gefahren einstufen, die nicht durch den Eintrag in Teil 3 des Anhang VI erfasst werden?

Helpdesk-Nummer: 0360

Ja. Ein in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführter Stoff muss gemäß dem Eintrag in Teil 3 des Anhang VI eingestuft werden. Außerdem muss der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender einen solchen Stoff selber in die Gefahrenklassen oder Differenzierungen gemäß Titel II einstufen, wenn für diese Gefahren im Eintrag in Teil 3 des Anhang VI keine harmonisierte Einstufung enthalten ist. Beispielsweise kann es für einen Stoff eine harmonisierte Einstufung nach akuter oraler Toxizität, nicht aber nach akuter dermaler Toxizität im Anhang VI geben. Das heißt, ein Lieferant soll unter Nutzung verfügbarer Informationen herausfinden, ob die Einstufungskriterien für die akute dermale Toxizität erfüllt sind und den Stoff entsprechend einstufen. Für harmonisierte Einstufungen bezüglich der Gefahrenklassen „Akut gewässergefährdend, Kategorie 1“ oder „Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1“, für die in Anhang VI kein M-Faktor angegeben ist, muss die einstufende Person einen M-Faktor festlegen.

Die Selbsteinstufung kann neue Prüfungen nach sich ziehen, wenn es für physikalische Gefahren keine harmonisierte Einstufung gibt und wenn für diese gemäß CLP-Verordnung Artikel 8 Absatz 2 keine geeigneten und zuverlässigen Informationen vorliegen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 263)