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Welche Anforderungen gibt es bei der Gestaltung eines Etiketts bezüglich der Abmessungen und Aufmachung der auf dem Etikett zu verwendenden Gefahrenpiktogramme?

Helpdesk-Nummer: 0347

Die allgemeinen Vorschriften für das Anbringen von Kennzeichnungsetiketten sind in CLP Artikel 31 dargelegt. Für Gefahrenpiktogramme gelten, wie in CLP Artikel 31 (4) beschrieben, die Bestimmungen von CLP Anhang I Abschnitt 1.2.1 sowie CLP Anhang V. Gemäß CLP Anhang V müssen Gefahrenpiktogramme ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen tragen, der so breit ist, dass er deutlich sichtbar ist. Gefahrenpiktogramme müssen die Gestalt eines auf der Spitze stehenden Quadrats aufweisen. Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des Kennzeichnungsetiketts einnehmen, die für die nach CLP Artikel 17 verlangten Informationen  bestimmt ist (wie festgelegt in Tabelle 1.3 in Abschnitt 1.2.1.4 des Anhangs I, 2. ATP zu CLP).

Wenn ein Lieferant entscheidet, ein Kennzeichnungsetikett zu verwenden, das größer als die Mindestabmessungen für ein bestimmtes Fassungsvermögen der Verpackung ist, muss das Piktogramm nicht auch vergrößert werden, sofern es ein Fünfzehntel der relevanten Mindestabmessungen einnimmt und in einem vernünftigen Verhältnis zur Größe der Verpackung bleibt. Die Mindestfläche eines jeden Gefahrenpiktogramms darf nicht weniger als 1 cm² betragen. Die Größe des Piktogramms bezieht sich auf die Abmessungen des Piktogramms selbst und nicht auf die Größe eines gedachten Quadrates, in das das Piktogramm passen würde. Weitere Hinweise zur Größe des Etiketts finden sich in Abschnitt 5.2 der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß der CLP-Verordnung.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 244)