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Wann muss ein Stoff oder ein Gemisch mit dem ergänzenden Gefahrenhinweis EUH029 – „Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase“ – gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0339

Gemäß der in Abschnitt 1.2.1 des Anhangs II der CLP-Verordnung angegebenen Kriterien gilt der Gefahrenhinweis für "Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft als akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestufte Gase in möglicherweise gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise Aluminiumphosphid, Phosphor(V)-sulfid." Die CLP-Verordnung enthält keine weiteren Kriterien oder Vorgaben für die Vergabe dieses Gefahrenhinweises. Zudem liegen auch keine entsprechenden Testmethoden für die Vergabe vor. Es wird daher empfohlen, dass jegliche freigesetzte Menge an akut toxischem Gas der Kategorie 1, 2 oder 3 die Anwendung von EUH029 auf dem Etikett bedingt. Darüber hinaus wird empfohlen, dass dieser Satz für jeden Stoff oder jedes Gemisch vorgesehen sein sollte, der/das in Berührung mit Wasser ein toxisches Gas freisetzt."

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 251)