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Gilt Artikel 37 Absatz 6 der CLP-Verordnung für Unternehmen, denen Informationen vorliegen die sie dazu verpflichten, von der in Anhang VI genannten Mindesteinstufung abzuweichen?

Helpdesk-Nummer: 0335

Nein. Wenn in Tabelle 3 Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung eine Mindesteinstufung angegeben ist, muss der zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten kein Vorschlag zur Änderung der harmonisierten Einstufung entsprechend Artikel 37 Absatz 6 der CLP-Verordnung vorgelegt werden, um eine höhere Einstufung anzuwenden.

Für bestimmte Gefahrenklassen, darunter die akute Toxizität und spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), ist in Tabelle 3 Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung eine Mindesteinstufung mit einem Sternchen gekennzeichnet. Bei solchen Mindesteinstufungen muss eine strengere Einstufung erfolgen, wenn die Bedingungen in Teil 2 Abschnitt 1.2.1 des Anhangs VI der CLP-Verordnung erfüllt sind (siehe Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmungen der CLP-Verordnung, Kapitel 1.1.10). Entsprechend Kapitel 1.7.2.1 der Leitlinien sollte die Mindesteinstufung nur verwendet werden, wenn keine weiteren Informationen zu Gefahreneigenschaften vorliegen. Daher muss ein Unternehmen alle Informationen beurteilen und eine strengere Einstufung vornehmen, wenn dies angemessen ist. Die Entscheidungsgrundlage ist zu dokumentieren. Bei Anwendung einer strengeren Einstufung handelt ein Unternehmen demnach im Einklang mit der harmonisierten Einstufung in Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 849)