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Welche Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen gelten für Biozidprodukte?

Helpdesk-Nummer: 0331

Bei Biozidprodukten müssen die Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen gemäß der CLP-Verordnung eingehalten werden. Diese Verpflichtung wird durch Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m sowie Artikel 69 Absatz 1 der Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) bestätigt.

Die Biozid-Verordnung (Artikel 20 Absatz 1) sieht vor, dass der Antragsteller, der eine Zulassung für ein Biozidprodukt beantragt, den Entwurf einer Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Wirkstoffe sowie der betreffenden Beistoffe vorlegen muss. Die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes muss zwingend die Gefahren- und Sicherheitshinweise (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe i der Biozid-Verordnung), also H- und P-Sätze, enthalten. Nach Erteilung der Zulassung muss der Zulassungsinhaber sicherstellen, dass das zugelassene Produkt im Einklang mit der genehmigten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes sowie der CLP-Verordnung eingestuft, verpackt und gekennzeichnet wird (Artikel 69 Absatz 1 der Biozid-Verordnung). Zusätzlich unterliegt das zugelassene Produkt spezifischen Kennzeichnungsanforderungen, um die effektive Übermittlung von Informationen hinsichtlich der Risiken bei Gebrauch und der Risikomanagementmaßnahmen sicherzustellen (Artikel 69 Absatz 2 der Biozid-Verordnung).

Wenn ein Zulassungsinhaber die auf die Einstufung bezogenen Kennzeichnungselemente, die Teil der Zulassung eines Produktes sind, d. h. die Gefahren- und Sicherheitshinweise, ändern möchte oder durch die CLP-Verordnung hierzu verpflichtet wird, muss die Änderung allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt zugelassen ist, oder wo einschlägig der ECHA gemeldet werden (siehe Artikel 50 Absatz 2 der Biozid-Verordnung und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission über Änderungen von Biozidprodukten). Wenn die Änderung zu neuen Gefahren- oder Sicherheitshinweisen führt, muss die Zulassung dementsprechend aktualisiert werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1052)