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Kann man von einer harmonisierten Einstufung eines Stoffes im Anhang VI der CLP-Verordnung, die mit der Anmerkung T versehen ist, abweichen?

Helpdesk-Nummer: 0330

Nach Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.1. der CLP-Verordnung gibt die Anmerkung T den Lieferanten die Möglichkeit, von der harmonisierten Einstufung unter bestimmten Bedingungen abzuweichen:

Ein „Stoff kann in einer Form in Verkehr gebracht werden, die nicht die physikalischen Eigenschaften aufweist, wie im Einstufungseintrag in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3angegeben. Wenn die Ergebnisse der einschlägigen Methode/-n gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008* zeigen, dass die betreffende Form des in Verkehr gebrachten Stoffes diese physikalische/-n Eigenschaft/-en nicht aufweist, ist der Stoff gemäß den Ergebnissen dieser Prüfung/-en einzustufen. In das Sicherheitsdatenblatt sind die betreffenden Informationen aufzunehmen, einschließlich der Nennung der einschlägigen Prüfmethode/-n.

Die Anmerkung T bezieht sich nur auf Einstufungen zu den physikalischen Gefahren eines Stoffes, von den Gesundheits- und Umweltgefahren einer harmonisierten Einstufung kann auf Grund dieser Anmerkung nicht abgewichen werden.

Wenn entsprechende valide Testdaten nach Anmerkung T zu den physikalischen Gefahren vorliegen, können die Lieferanten von der harmonisierten Einstufung abweichen, beziehungsweise auf diese verzichten. Die Testdaten werden mit dem Stoff ermittelt, wie er in Verkehr gebracht wird.

Bei Anwendung der Anmerkung T kommunizieren die Lieferanten alle relevanten Informationen mit dem Sicherheitsdatenblatt an ihre Abnehmer und - falls von diesen gefordert - an die Überwachungsbehörden.

* Hinweis - Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung der Anmerkung T:
In der englischen Version der Anmerkung T wird nicht auf die Prüfmethodenverordnung (EG) Nr. 440/2008 verwiesen, sondern auf die Methoden gemäß Teil 2 von Anhang I der CLP-Verordnung. In der deutschen Version der Anmerkung T liegt also ein Übersetzungsfehler vor. Eine entsprechend sinngemäße Anwendung der englischen Fassung der Anmerkung T wird empfohlen, insbesondere weil eine mögliche abweichende bzw. Nichteinstufung einer Form eines Stoffes grundsätzlich auf denselben Methoden basieren sollte wie deren Einstufung.