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Die BAuA hatte für Händedesinfektionsmittel eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Inverkehrbringen von bestimmten Produkten beispielsweise auf Ethanolbasis erlaubt. Diese Allgemeinverfügung war jedoch zeitlich begrenzt. Darf ich nach dem Ende der Allgemeinverfügung noch Restbestände aufbrauchen?

Helpdesk-Nummer: 0649

Die Allgemeinverfügung der BAuA gab mehrere Rezepturen für Händedesinfektionsmittel vor. Seit Ablauf der Allgemeinverfügung ist es nicht mehr möglich, die Rezepturen mit Hinweis auf diese Verfügung zu vermarkten.

In Hinblick auf die Ethanol-haltigen Rezepturen ist anzumerken, dass diese nach Ablauf der Allgemeinverfügung unter Bezugnahme auf diese zwar ebenfalls nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dass aber eine Verwendung der in Verkehr gebrachten Produkte weiterhin zulässig ist. Produkte mit dem Wirkstoff Ethanol fallen u.a. in der Produktart 1 unter die Übergangsregelungen nach Artikel 89 der Biozid-Verordnung, so dass auch die unter der Allgemeinverfügung in Verkehr gebrachten Produkte bis zur Genehmigung des Wirkstoffs Ethanol weiterverwendet werden dürfen. Für das weitere Inverkehrbringen sind dann die Vermarktungsvoraussetzungen nach den Übergangsvorschriften zu beachten.