Was müssen Hersteller von Biozidprodukten und reine Vertriebsfirmen in Bezug auf die Meldung ihrer Produkte gemäß ChemBiozidDV beachten?
Helpdesk-Nummer: 0735
§ 4 Absatz 2 ChemBiozidDV bestimmt, dass nicht nur der Meldepflichtige – sprich: derjenige der das Biozidprodukt erstmalig auf dem Markt bereitstellt – mit seinen Kontaktdaten in der Meldung genannt wird. Wenn eine von der Vertriebsfirma abweichende Person bzw. ein anderes Unternehmen das Biozidprodukt herstellt, muss auch diese Person mit Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse in der Meldung genannt werden.
Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass „Hersteller“ eines Biozidprodukts im Sinne der ChemBiozidDV (§ 4 Absatz 2 Nr. 2 ChemBiozidDV) immer der „physische“ bzw. tatsächliche Hersteller ist, nicht das Vertriebsunternehmen.
Das hat den Hintergrund, dass der Hersteller eines Biozidprodukts bestimmte Pflichten hat, die dem Schutz von Mensch, Tier und Umwelt dienen. So muss ein Hersteller z.B. den Herstellungsprozess dokumentieren und Proben der Herstellungschargen aufbewahren (Artikel 65 Biozidverordnung). Die Angabe des tatsächlichen Produktherstellers mit Namen und Anschrift ist für eine effektive Marktüberwachung erforderlich.
Bitte beachten Sie auch REACH-CLP-Helpdesk FAQ Nr. 0654.
Sollte für das betreffende Produkt bereits ein Zulassungsantrag gestellt worden sein, umfasst die Meldung auch die für das Zulassungsverfahren vergebene Fallnummer (R4BP-Case-Number) und das Datum der Antragsstellung. Sollte der Hersteller den Zulassungsantrag gestellt haben, müssen Vertriebsfirmen und Hersteller diese Information rechtzeitig austauschen, damit alle Betroffenen ihre Meldung vollständig und aktuell halten können. Bitte beachten Sie zudem, dass auch die Artikel-95-Konformität sichergestellt und Informationen hierzu entlang der Lieferkette weitergegeben werden müssen.
Beachten Sie dazu bitte auch REACH-CLP-Helpdesk FAQ Nr. 0726.
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