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Muss der Precursor gemeldet werden, wenn er das zugelassene Biozidprodukt wird? Oder können Anlagenhersteller, die ihre Anlagen an Kunden vermieten oder verkaufen, die generierte Substanz melden? Und wenn ja, wie?

Helpdesk-Nummer: 0812

§ 3 Absatz 1 ChemBiozidDV für Produkte unter den Übergangsregelungen knüpft ausschließlich an das „Bereitstellen auf dem Markt“ an. Das heißt, allein maßgeblich für die Meldepflichten unter der ChemBiozidDV sind auf dem Markt bereit gestellte Stoffe und Gemische. Das bedeutet, dass der Precursor gemeldet werden muss, sofern er das zugelassene Biozidprodukt wird. Anlagenhersteller, die Anlagen an Kunden verkaufen oder vermieten, können diese Meldung nicht durchführen.