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Ist eine Bestätigung der Meldung auch erforderlich, wenn das Biozidprodukt nicht mehr hergestellt wird?

Helpdesk-Nummer: 0810

Die Bestätigung ist erforderlich solange die Produkte durch den Meldepflichtigen auf dem Markt bereitgestellt werden, das heißt auch während des Abverkaufs (§ 6 Abs. 2 Satz 3 ChemBiozidDV). Es ist daher empfehlenswert die Bestätigung auch durchzuführen solange das Produkt noch durch andere Personen entlang der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt wird um etwaige Irritationen möglichst zu vermeiden.