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Wie erfolgt die unter Abschnitt 2, § 4 Ziffer 7 ChemBiozidDV aufgeführte "Bestätigung" der zugeschriebenen Wirkung unter Übergangsregelungen für Altwirkstoffe? 

Helpdesk-Nummer: 0720

Wie in § 4 ChemBiozidDV geregelt, schließt die Meldung u.a. eine Bestätigung der dem Biozidprodukt zugeschriebenen Wirkung ein.

Technisch erfolgt die Bestätigung bei der Meldung durch „Anklicken“ in einem Bestätigungsfeld. Es handelt sich hierbei um eine Selbstauskunft, die im Rahmen der Meldung nicht geprüft wird. Auf Nachfrage muss der Meldende den Überwachungsbehörden jedoch entsprechende Informationen bereitstellen können.

Für Biozidprodute, die unter nationalen Übergangsregelungen in Verkehr gebracht werden, sind – anders als im Zulassungsverfahren – keine Wirksamkeitsnachweise bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzulegen. Es obliegt der Verantwortung des Inverkehrbringers ein sicheres und wirksames Produkt auf dem Markt bereitzustellen. Entsprechend müssen dem Inverkehrbringer Wirksamkeitsnachweise vorliegen, die die entsprechenden Auslobungen unterstützen.

Allgemeine Anforderungen an Wirksamkeitsnachweise können Sie den Leitlinien zur Wirksamkeit entnehmen, die auch Grundlage für die vorzulegenden Studien zur Wirksamkeit im Rahmen des Biozidprodukt-Zulassungsverfahren sind:

Guidance on the Biocidal Products Regulation