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Warum kann ich mein Biozidprodukt nicht in der Meldedatenbank für Biozidprodukte melden?

Helpdesk-Nummer: 0646

Die Meldung gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung ist nur für Biozidprodukte möglich, die ausschließlich alte Wirkstoffe enthalten, die entsprechend der Review-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1062/2014) im Rahmen des Prüfprogramms für Altwirkstoffe für die entsprechende Produktart bewertet wurden bzw. derzeit bewertet werden (also Altwirkstoffe, die derzeit in Anhang II der Review-Verordnung (Stand: 01.02.2019) aufgeführt sind). Folgende Fälle können Grund dafür sein, dass eine Meldung nicht möglich ist:

Fall 1: Das Biozidprodukt enthält ausschließlich Altwirkstoffe, die im Rahmen des Prüfprogramms für Altwirkstoffe bewertet, jedoch bereits für die relevante Produktart genehmigt wurden (Übersicht der bereits genehmigten Wirkstoffe): Das Biozidprodukt muss erst zugelassen werden, bevor es auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden kann

Fall 2: Das Biozidprodukt enthält einen Neuwirkstoff, der in der relevanten Produktart nicht im Rahmen des Prüfprogramms für Altwirkstoffe bewertet wurde: Das Biozidprodukt muss erst zugelassen werden, bevor es auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden kann

Fall 3: Das Biozidprodukt enthält sowohl Altwirkstoffe als auch Neuwirkstoffe: Erst müssen alle enthaltenen Wirkstoff in der relevanten Produktart genehmigt und das Biozidprodukt zugelassen werden, bevor es auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden kann

Fall 4: Das Biozidprodukt enthält sowohl Altwirkstoffe als auch einen Wirkstoff, der in Anhang I der Biozidverordnung aufgeführt ist. -> Erst müssen alle enthaltenen Altwirkstoffe in der relevanten Produktart genehmigt und das Biozidprodukt zugelassen werden, bevor es auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden kann.

Fall 5: Das Produkt enthält einen bioziden Wirkstoff, für den bislang kein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde: Erst muss ein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffes für die relevante Produktart gestellt und der Wirkstoff genehmigt werden. Im Anschluss muss das Biozidprodukt zugelassen werden, bevor es auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden kann.

Fall 6: Der im Produkt enthaltene Wirkstoff wird für bestimmte Produktarten im Rahmen des Prüfprogramms für Altwirkstoffe bewertet, jedoch nicht in der Produktart, die relevant für das genannte Produkt ist: Falls noch nicht erfolgt, muss ein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffes für die relevante Produktart gestellt und der Wirkstoff genehmigt werden. Im Anschluss muss das Biozidprodukt zugelassen werden, bevor es auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden kann.