Navigation und Service

Erzeugnisse unter der Abfallrahmenrichtlinie (SCIP)

Erzeugnis-Lieferanten müssen die Informations-und Mitteilungspflichten nach Artikel 33 und 7 (2) der REACH-Verordnung beachten. Darüber hinaus haben sie nach § 16 f des Chemikaliengesetzes, der Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie umsetzt, ab dem 5.1.2021 Informationen zu SVHCs in einem Erzeugnis mit einem Massenanteil größer 0,1 % an die ECHA zu übermitteln. Die ECHA hat hierfür gemäß der Abfallrahmenrichtlinie die sog. SCIP-Datenbank eingerichtet. Die gesetzlichen Aufgaben des deutschen REACH-CLP-Biozid Helpdesks beschränken sich auf Auskünfte zur REACH-, CLP- und Biozid-Verordnung. Auskünfte zur SCIP-Datenbank kann der Helpdesk daher nicht erteilen.

SCIP-FAQs wurden auf der Website der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit veröffentlicht (Links siehe unten). Weitere Informationen zu SCIP und englischsprachige Q&As finden Sie auf der Website der ECHA.

Der Helpdesk beantwortet weiterhin Fragen zur REACH-Verordnung. Dies umfasst u. a.:

die Abgrenzung, ob ein Objekt als Erzeugnis oder als Stoff/Gemisch aufzufassen ist

die Erzeugnis-bezogenen Informations-und Mitteilungspflichten nach Artikel 33 und 7(2)

SVHCs

Bezugsgröße von SVHCs in Erzeugnissen

die Vorgehensweise zu SVHCs in Erzeugnissen

Links