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Brexit und die REACH-Verordnung

Am 31. Januar 2020 ist Großbritannien aus der EU ausgetreten. Bis zum 31. Dezember 2020 gilt eine Übergangsfrist. Ab dem 1. Januar 2021 hat die REACH-Verordnung keine Gültigkeit mehr im Vereinigten Königreich (England, Schottland und Wales). Firmen mit Sitz in Nordirland sind von dieser Regelung nicht betroffen. Für den Handel zwischen Nordirland und der EU gilt weiterhin die REACH-Verordnung.

EU-27/EWR-Unternehmen

Nach dem Brexit müssen Unternehmen mit Sitz in der EU / EWR weiterhin die Pflichten gemäß der REACH-Verordnung erfüllen. Wenn Unternehmen einen Stoff von einem UK-Registranten beziehen, können sie sich nicht darauf verlassen, dass der Stoff nach dem Brexit registriert ist. Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich können einen Alleinvertreter bestellen, der als Vertreter die Pflichten für Importeure übernimmt oder den mit der Registrierung zusammenhängenden Betrieb auf eine Rechtsperson in die EU / EWR verlegen. Geschieht dies nicht, müssen EU / EWR-Unternehmen ggf. den Stoff selbst registrieren. Die Übertragung einer Registrierung als solche von einer Rechtsperson auf eine andere ist nicht erlaubt. Die ECHA hat eine Übersicht von Stoffen zusammengestellt, die ausschließlich von UK-Unternehmen registriert wurden (Link).

Sitzt der Lead-Registrant einer gemeinsamen Einreichung im Vereinigten Königreich müssen die anderen Teilnehmer der gemeinsamen Einreichung einen neuen federführenden Registranten benennen. Wenn das UK-Unternehmen der Dateninhaber der Registrierung ist, sollte vertraglich der Transfer und die Übernahme der Daten in ein neues Lead-Dossier geregelt werden. Hierbei muss auf eine gerechte Kostenteilung geachtet werden. Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass der Übergang vor dem Brexit durchgeführt wird, da das UK-Lead-Dossier nach dem Austritt als „nicht-existent“ gilt.

Registrant mit Sitz im Vereinigten Königreich

Nach dem Austritt aus der EU ist die Registrierung „nicht-existent“, da nur EU/EWR-Unternehmen einen Stoff gemäß der REACH-Verordnung registrieren können. Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich können wie alle nicht-EU/EWR-Unternehmen einen Alleinvertreter mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, der nach dem Brexit als Vertreter die Pflichten für Importeure übernimmt. Zur Vorbereitung und optimierten zeitlichen Ablauf können zuvor die benötigten Verträge dafür geschlossen werden. Alternativ können sie den mit der Registrierung zusammenhängenden Betrieb auf eine Rechtsperson in der EU / dem EWR verlegen. Die Übertragung einer Registrierung als solche von einer Rechtsperson auf eine andere ist nicht erlaubt.

Wie Sie praktisch eine Registrierung auf eine  EU/EWR-Rechtsperson verlegen erklärt Ihnen die englischsprachigen ECHA Leitlinien „How to transfer your UK REACH registrations prior to the UK withdrawal from the EU“ (Link s. unten).

Alleinvertreter mit Sitz im Vereinigten Königreich

Alleinvertreter mit Sitz im Vereinigten Königreich können nach dem Austritt des Landes aus der Europäischen Union ihre Funktion nicht mehr ausfüllen, sofern sie ihren Sitz nicht in ein EU-27/EWR-Land verlegen. Alternativ kann ein nicht-EU/EWR-Unternehmen, das den UK-Alleinvertreter bestellt hat einen neuen Alleinvertreter mit Sitz in der EU/EWR bestellen und die Registrierungen auf den neuen Alleinvertreter übertragen.

Zulassungsinhaber mit Sitz im Vereinigten Königreich

Nach dem Brexit ist die REACH-Verordnung im Vereinigten Königreich nicht mehr gültig. Das bedeutet, dass eine Zulassung für Verwendungen von Anhang XIV-Stoffen ebenfalls nicht mehr gültig ist. EU/EWR ansässige Unternehmen können als nachgeschaltete Anwender nicht mehr den zulassungspflichtigen Stoff von dem UK-Unternehmen beziehen und müssen einen anderen Lieferanten mit einer gültigen Zulassung suchen oder selbst eine Zulassung beantragen. UK-Hersteller können ihre Zulassung auf einen Alleinvertreter mit Sitz in der EU/EWR nach dem Austritt übertragen. Zur Vorbereitung und optimierten zeitlichen Ablauf können zuvor die benötigten Verträge bereits geschlossen werden.

Nachgeschaltete Anwender eines zugelassenen Stoffs

EU/EWR ansässige Unternehmen können als nachgeschaltete Anwender nicht mehr einen zulassungspflichtigen Stoff von dem UK-Unternehmen mit Zulassung beziehen. Die EU/EWR-Unternehmen, die auf eine Zulassung zurückgreifen müssen haben mehrere Optionen. Sie können den Stoff von einem Lieferanten mit gültiger Zulassung beziehen, oder selbst eine Zulassung beantragen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass Hersteller eines zulassungspflichtigen Stoffs mit Sitz im Vereinigten Königreich ihre Zulassung auf einen Alleinvertreter mit Sitz in der EU/EWR nach dem Brexit übertragen können. UK-Importeure können ihre Zulassung nicht auf einen Alleinvertreter übertragen.

Wenn Sie weitere Fragen haben können Sie den Heldpdesk kontaktieren (Link).

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