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Nationale Zulassung

Antragsteller, die eine nationale Zulassung gemäß Artikel 17 der Biozidverordnung beantragen möchten, reichen einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ein. Die Anforderungen an Zulassungsanträge sind in Artikel 20 der Biozidverordnung aufgeführt.

Diese Zulassungen besitzen eine nationale Gültigkeit. Wenn Sie ein national zugelassenes Produkt in weiteren EU-Staaten auf dem Markt bereitstellen wollen, reichen Sie einen Antrag auf gegenseitige Anerkennung unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenanforderungen ein.

Wenn ein Antrag auf eine nationale Zulassung gestellt worden ist, findet die Übergangsregelung für Biozidprodukte mit Altwirkstoffen nur dann Anwendung, wenn der Antrag auf Zulassung bis zum Termin der Genehmigung des Wirkstoffs gestellt wurde. Wird diese Frist versäumt, fällt dieses Biozidprodukt nicht mehr unter die Übergangsregelungen und die Vermarktungsfähigkeit endet.

Informationsblatt Nationale Zulassung (NA-APP)
Informationsblatt administrative Änderung einer Zulassung (NA-ADC)
Informationsblatt geringfügige oder wesentliche  Änderung einer Zulassung (NA-MIC und NA-MAC)